ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(Stand 07/2025)
- 1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Vertragsbestandteil. Maßgebliche Vertragsgrundlage für den von der Fa.Benjamin Riedl Gas Wasser Sanitär (nachfolgend – Riedl), Karben auszuführenden Auftrag des Auftraggebers sind vorrangig die individuellen Vereinbarungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§126a BGB) oder in Textform (§126b BGB) erfolgen.
- 2 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe des zwischen Riedl und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Riedl dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Riedl in Kenntnis dessen, dennoch die Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
- Es gelten ergänzend und nachrangig die Regelungen der VOB / B und VOB / C in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Fassung, im Übrigen die Regelungen des BGB, insbesondere der §§ 631ff. BGB.
- 3 Zustandekommen des Vertrages
- Aufträge des Auftraggebers stellen dessen verbindliches Angebot dar, welches Riedl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung / Erbringung der Leistung und / oder Rechnungsstellung annehmen kann. Zuvor von Riedl erteilte Angebote und / oder Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend.
- Angebote sind für Riedl freibleibend, wenn es im Angebot nicht anders ausgewiesen ist.
- Alle Leistungsangebote umfassen die konkret beschriebene Leistung.
- Nicht in der Leistung enthalten sind insbesondere Vorleistungen die der Auftraggeber zu erbringen hat, wie auch Arbeiten zur Schaffung von Baufreiheit.
- Behördliche und sonstige Genehmigungen, sind von Riedl nicht beizubringen.
- Sind mehrere Personen Auftraggeber, so bevollmächtigen sich diese zur Vertretung des jeweils anderen gegenseitig. Dies gilt auch für geänderte und / oder zusätzliche Leistungen und die Durchführung der Abnahme.
- 4 Liefer – und Leistungszeit
- Ausführungsfristen werden zwischen den Vertragsparteien auftrags- und marktbezogen abgestimmt.
- Der Auftraggeber ist für eine ungehinderte Bau- und Montagefreiheit am Einbauort verantwortlich. Er ist allein verantwortlich für die Absicherung notwendiger Vorleistungen, einschließlich eventueller Bauplanungsleistungen. Zur Durchführung der Bauleistung und / oder Montage sind die Zufahrt zum Objekt, der Zutritt und ein Ansprechpartner im Objekt durch den Auftraggeber sicherzustellen.
- Kommt es aus Gründen, die Riedl nicht zu vertreten hat, zur Arbeitsunterbrechung und einem Handlungsbedarf zum Schutz der bisher von Riedl ausgeführten Leistungen, so kann Riedl verlangen, dass der Auftraggeber die Obhutspflicht übernimmt, insbesondere Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung.
- Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, oder Wasseranschluss und der daraus folgende Verbrauch, Riedl unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für Nutzung von Sanitäreinrichtungen durch Riedl und / oder deren Erfüllungsgehilfen.
- 5 Abnahme
- Eine mit Riedl vereinbarte Werkleistung ist nach ihrer Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt auch, wenn nur unwesentliche Mängel vorhanden sind. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme.
- Wird die werkvertragliche Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, andere unabwendbare Ereignisse, oder nicht von Riedl zu vertretende Umständen beschädigt oder zerstört, so hat Riedl Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
- Im Übrigen gilt die Regelung des § 640 BGB.
- 6 Zahlungsbedingungen, Verzug
- Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Regelung zu § 6 Ziff. 9.nach der Lieferung und / oder nach Abnahme des Werkes fällig. Alle Zahlungen sind unverzüglich und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme an Riedl zu leisten.
- Es gilt das dazu in der Rechnung ausgewiesene Zahlungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist, befindet sich der Auftraggeber in Verzug.
- Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Leistung und ununterbrochener Montage.
- Die im Angebot benannten Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist in der zum Zeitpunkt der Abrechnung gesetzlichen Höhe vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.
- Sind Kosten für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Kosten für Arbeit unter erschwerten Bedingungen nicht bereits vertraglich vereinbart, werden derartige Zuschläge berechnet, soweit der Auftraggeber hierfür die Ursachen gesetzt hat.
- Leistungen, die später als 2 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, berechtigen Riedl, eine Anpassung des Preises zu verlangen, wenn nach Angebotsabgabe, Lohn und/ oder Materialpreiserhöhungen eingetreten sind.
- Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von Riedl zu vertreten sind, ist Riedl berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen.
- Riedl hat das Recht auf kurzfristige Abschlagszahlungen/Teilrechnungen. Riedl kann, bei umfangreichem und spezifischem Materialeinsatz, eine Anzahlung vom Vertragspreis fordern.
- 7 Mängelansprüche, Haftung, Verjährung
- Soweit ein Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit oder in sonstiger Weise Inhalt des Werkvertrages.
- Maßgeblich für die Gewährleistung und Fristen sind die einzelvertraglichen Vereinbarungen und nachfolgenden Grundregelungen. Für Bauleistungen und bei gesamtheitlicher Vereinbarung der VOB/B als Vertragsbestandteil gelten die Gewährleistungsfristen der VOB/B (in der zur Angebotsabgabe gültigen neuesten Fassung). Diese wird dem Auftraggeber – soweit nicht vorliegend – mitgereicht. Wesentlich für Umfang und Fristen sind weiterhin die Art der Leistung bzw. Lieferung und die Vereinbarungen/ Festlegungen zur Wartung.
- Bei maschinellen, elektronischen oder beweglichen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Gewährleistung 2 Jahre, wenn der Auftraggeber an Riedl keine Wartung übertragen hat. Grundlage des Gewährleistungsanspruches ist dabei die Einhaltung der Wartungs- und Bedienpflichten durch den Auftraggeber. Bei Übertragung der Wartung an Riedl gelten die Vereinbarungen des Wartungsvertrages. Soweit keine Einzelregelung getroffen wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist 4 Jahre.
- Für beigestellte, zugekaufte Teile oder Waren, wie z. B. Ausstattungsinventar und schnell verschleißende Materialien gelten ausschließlich die vom Hersteller zugesagten oder gesetzlichen Mindestfristen und üblichen Abnutzungszeiten. Sie betragen – außer bei schnell verschleißenden Teilen – für Unternehmen 1 Jahr und für Verbraucher 2 Jahre.
- Mängel hat der Auftraggeber gegenüber Riedl unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens 10 Werktage nach Erkennbarkeit.
- Gewährleistungsansprüche werden durch Nachbesserung des Leistungsgegenstandes von Riedl erfüllt.
- Riedl haftet nicht bei unsachgemäßer Behandlung, Fehlbedienung, Wartungsmängeln des Auftraggebers, höherer Gewalt, Verschleiß und aus vorzeitiger Inbetriebnahme ohne Zustimmung von Riedl.
- Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Weiterentwicklungen von Zulieferteilen gelten als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.
- Eine Haftung für Schäden, die nicht am Werkleistungsgegenstand selbst entstanden sind, wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen des BGB ausgeschlossen. Im Fall einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch Riedl oder seine Erfüllungsgehilfen ist die Haftung gegenüber Verbrauchern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen haftet Riedl bis zur Höhe der im Vertrag benannten und vereinbarten Deckungssummen seiner Haftpflichtversicherung. Sind solche nicht vereinbart, gelten die üblichen Deckungssummen.
- Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
- Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und
gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
- 8 Versuchte Instandsetzung
- Wird Riedl mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen gegenüber Riedl zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich von Riedl fällt. - Riedl haftet nicht für den Anschluss an Anlagen und Einrichtungen des Bestandes (z.B. Leitungen, Pumpen, Hähne), sondern übernimmt die Haftung und Gewährleistung nur für die eigene unmittelbare Vertragsleistung.
- 9 Eigentumsvorbehalt
- Riedl behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an von Riedl erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages an Riedl zurückzugeben.
- Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff BGB gegeben ist, behält sich Riedl zudem das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
- 10 Datenschutz
- Die im Rahmen des Auftrags durch den Auftraggeber an Riedl übermittelten personenbezogenen Daten wie Name, Adresse, Kontoverbindung und weitere sich aus dem Auftrag ergebenden Einzelinformationen betreffend den Auftraggeber werden durch Riedl unter Beachtung der Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Abwicklung des Auftrags gespeichert und (elektronisch) verarbeitet.
- Ein Datenschutzbeauftragter ist für Betriebe wie Riedl gesetzlich nicht vorgeschrieben.
- Eine Weitergabe personenbezogener Daten des Auftraggebers erfolgt nur zu Zwecken des erteilten Auftrags und nur an Dritte, die von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
- 11 Bonitätsprüfung
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in
bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei
Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform
Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-
dsgvo-fuer-verbraucher/.
- 12 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit aller sonstigen Klauseln und Bestimmungen nicht berührt.
- 13 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.